Wenn die Tage kürzer und kälter werden, denken wir wieder darüber nach, wie schön es wäre, unseren Balkon auch im Winter nutzen zu können – als windgeschützten Rückzugsort, als Wintergarten oder einfach als zusätzliches Zimmer mit Blick ins Freie. Die Idee klingt verlockend, doch bevor man sich für eine Balkonverglasung entscheidet, sollte man sich mit den verschiedenen Möglichkeiten und den baurechtlichen Vorgaben auseinandersetzen.
Welche Arten der Balkonverglasung gibt es?
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Varianten:
1. Die einfache Verglasung als Wind- und Wetterschutz
Diese Lösung funktioniert wie eine transparente Schutzhülle: meist bestehen die Systeme aus rahmenlosen oder rahmenarmen Glasschiebeelementen, die bei Bedarf geöffnet werden können. Die Konstruktion bleibt „kalt“, das heißt, sie ist nicht wärmegedämmt und wird nicht beheizt. Technisch gesehen bleibt der Balkon weiterhin ein Außenbereich. Diese Art der Verglasung bietet Schutz vor Wind, Regen und Schmutz – und verlängert so die Nutzungsdauer des Balkons in der Übergangszeit.
2. Die Integration des Balkons in die beheizte Gebäudehülle (Warmverglasung)
Hier wird der Balkon zu einem Teil der Wohnung – oft mit einer wärmegedämmten Fassade, Dreifachverglasung und gegebenenfalls sogar einer Heizquelle. Diese Lösung erfordert eine deutlich aufwändigere Planung, da sie bauphysikalisch komplexer ist:
➡️ Die Gefahr von Wärmebrücken muss vermieden werden.
➡️ Dämmstandards und Anforderungen an die Gebäudehülle nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen berücksichtigt werden.
➡️ Es handelt sich um eine Nutzungsänderung – und damit meist um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben.
Weitere Möglichkeiten:
Manche Systeme bewegen sich zwischen den beiden Extremen, z. B. teilverglaste Varianten mit seitlichem Windschutz oder Überdachungen mit flexiblen Elementen. Auch textile Windschutzlösungen oder mobile Glaswände sind möglich, jedoch eher temporär und meist ohne Einfluss auf die Bauphysik.
Braucht man eine Baugenehmigung?
Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von mehreren Faktoren ab – und vor allem vom jeweiligen Bundesland und der Gemeinde. Allgemein gilt:
Wind- und Wetterschutzverglasungen ohne vollständige bauliche Veränderung der Fassade sind in manchen Fällen genehmigungsfrei – aber:
Auch dafür kann es lokale Vorgaben geben, insbesondere bei Mehrfamilienhäusern, denkmalgeschützten Gebäuden oder in Erhaltungssatzungsgebieten.
In Wohnanlagen ist oft die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.
Wenn der Balkon in die beheizte Gebäudehülle integriert werden soll, handelt es sich fast immer um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, da es die äußere Gestaltung des Gebäudes und die energetische Bilanz betrifft.
Ein kurzer Anruf beim zuständigen Bauamt oder ein Gespräch mit einer Architektin oder einem Architekten kann hier schnell Klarheit schaffen.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Statische Nachweise: Eine Verglasung ist zusätzliche Last – vor allem bei älteren Balkonen muss die Tragfähigkeit geprüft werden.
Schallschutz: Besonders in städtischen Gebieten kann eine Verglasung den Lärm deutlich reduzieren – hier lohnt sich eine Beratung zu speziellen Gläsern.
Lüftung und Kondensatbildung: Gerade bei rahmenlosen Systemen ist die Belüftung wichtig, um Schimmelbildung zu vermeiden.
Reinigung und Wartung: Je nach System können manche Glasflächen schwer zugänglich sein – das sollte man bei der Planung bedenken.
Fazit:
Eine Balkonverglasung kann den Wohnkomfort deutlich steigern – ob als schlichte Windschutzlösung oder als vollwertiger Wintergarten. Wichtig ist, sich vorab über die baulichen Möglichkeiten, rechtlichen Rahmenbedingungen und die energetischen Konsequenzen zu informieren. Und wer weiß – vielleicht genießen wir nächsten Winter unseren ersten Tee im verglasten Balkonzimmer?
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